Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde die Verlängerung und Verschärfung des Energiekrisenbeitrags-Strom sowie des Energiekrisenbeitrags-fossile Energieträger umgesetzt. Von einer kurzfristig angekündigten zusätzlichen Stromsteuer (Elektrizitätswirtschaftstransformationsbeitrag) wurde zwischenzeitlich nicht zuletzt infolge massiver Kritik betroffener Branchenverbände wieder Abstand genommen. Zudem wurden eine höhere Bankenabgabe, die Einführung einer Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge und das Ende der Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen beschlossen.
Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger wurde als ein befristeter obligatorischer Solidaritätsbeitrag auf Gewinne von Unternehmen des Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriesektors eingeführt. Diese ursprünglich nur für den Zeitraum Dezember 2022 bis 31.12.2023 einzuführende Maßnahme wurde in Österreich zwischenzeitlich auf das Jahr 2024 ausgedehnt , weshalb für 2025 grundsätzlich keine Beiträge zu leisten gewesen wären. Abweichend zur bisherigen Regelung wird der EKB-F nun erneut verlängert und für Erhebungszeiträume ab 1.4.2025 bis einschließlich das Kalenderjahr 2029 eingehoben.Zumal sich die erneute Verlängerung des EKB-F nicht mehr auf die EU-Notfallmaßnahmenverordnung stützen lässt, wird ein weitestgehend deckungsgleicher Anwendungsbereich durch direkte Bezugnahme auf näher definierte inländische Tätigkeiten ausübende Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich hergestellt. Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten sind ebenfalls umfasst. Als Beitragsschuldner sollen weiterhin nur jene Unternehmen qualifizieren, die im jeweiligen Erhebungszeitraum mindestens 75% ihres Umsatzes aus den genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen.
Als Bemessungsgrundlage für den EKB-F in den Kalenderjahren 2025 ff dienen (weiterhin) 5% des Gewinns der jeweiligen Erhebungsperiode, der den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Jahre 2018 bis 2021 übersteigt, wobei ein Absetzbetrag in Höhe von 75% der Anschaffungs- und Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern in den entsprechenden Erhebungszeiträumen abzugsfähig ist. Der Beitrag bemisst sich mit 40% der sohin resultierenden Bemessungsgrundlage. Der EKB-F ist weiterhin als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Infolge der Wiedereinführung mit 1.4.2025 ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2025 zunächst vom gesamten steuerlichen Gewinn auszugehen, welcher sodann eine Kürzung auf 75% erfährt.
Hinsichtlich der ergänzten Erhebungszeiträume bis einschließlich 2029 sind von den Beitragsschuldnern jeweils bis 15. Juni des Folgejahrs entsprechende Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
Änderung und deutliche Verschärfung des Energiekrisenbeitrags-Strom (EKB-S)
Der Energiekrisenbeitrag-Strom ist durch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MW zu leisten, die im Inland Strom aus erneuerbaren Energien, Braunkohle, Steinkohle oder Erdöl produzieren und veräußern. Gaskraftwerke sind vom EKB-S ausgenommen.Vom EKB-S weiterhin befreit bleiben unter anderem die Veräußerung von Strom aus Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz 2012 sowie von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz erhalten und einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen.
Für die Jahre 2025 bis 31.12.2029 errechnet sich der EKB-S aus der Differenz aus Markterlösen aus der Veräußerung von Strom und einer gesetzlich determinierten Markterlösobergrenze in der Höhe von EUR 90 je MWh (für bestehende Anlagen) und EUR 100 je MWh (für ab 1.4.2025 neu in Betrieb gehende Anlagen). Die bisherige Obergrenze betrug für von 1.12.2022 bis 31.5.2023 EUR 140 je MWh und ab 1.6.2023 bis 31.12.2024 EUR 120 je MWh.
In der Bemessungsgrundlage zu beachten ist zukünftig auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Diesbezügliche Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz kann weiterhin ein Absetzbetrag in Höhe von höchstens EUR 72 je MWh vorgesehen werden, jedoch im Ausmaß von maximal 75% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Nach Abzug ist von der so ermittelten Bemessungsgrundlage ein Beitrag von nunmehr 95% der Überschusserlöse abzuführen.
Die einzelnen Erhebungszeiträume sollen einer Neuregelung zugeführt werden und werden voraussichtlich jeweils von 1. April bis 31. März des Folgejahrs laufen.
Liquiditätsbelastend können sich auch die erstmals im Bereich EKB-S verpflichtend vorgesehenen jährlichen Vorauszahlungen auf den EKB-S auswirken, zumal die Beitragsschuldner jeweils am 15. Dezember für den jeweiligen gesamten Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung zu leisten haben. Die jährliche Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen, in diesen Monaten erzielten monatlichen Überschusserlösen. Für die verbleibenden Monate Dezember bis März sind zur Ermittlung des Vorauszahlungsteilbetrags jeweils die in den vorangegangen Monaten Oktober und November durchschnittlich erzielten Überschusserlöse maßgeblich. Der Beitragsschuldner hat den EKB-S unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Stabilitätsabgabegesetz
Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025 wird u.a. das Stabilitätsabgabegesetz geändert.Bislang beläuft sich die Stabilitätsabgabe auf 0,024% der Bemessungsgrundlage für jene Teile, die einen Betrag von EUR 300 Mio. überschreiten (bis maximal EUR 20 Mrd.), darüber 0,029%.
Diese Prozentsätze erhöhen sich von 0,024% auf 0,033% bzw. von 0,029% auf 0,041%.
Schon bisher war die Höhe der Stabilitätsabgabe begrenzt.
Die Stabilitätsabgabe durfte höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Die 20%-Grenze wird auf 35% angehoben.
Außerdem durfte die Stabilitätsabgabe 50% des arithmetischen Mittels der letzten drei Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Künftig ist eine Grenze von 65% vorgesehen.
Durch diese Maßnahme wird mit Mehreinnahmen von ca. EUR 50 Mio gerechnet.
Zusätzlich ist für die Jahre 2025 und 2026 eine Sonderzahlung vorgesehen, die ähnlich wie die reguläre Stabilitätsabgabe einen zweistufigen Steuersatz vorsieht.
Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von EUR 300 Mio., aber nicht EUR 20 Mrd. überschreiten 0,050%, darüber 0,061%. Diese Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 ist zur Gänze bis zum 31.10.2025 zu entrichten.
Dadurch sollen ca. EUR 300 Mio. pro Jahr erzielt werden.
Die neuen Regelungen treten mit 1.1.2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
Abschaffung der Steuerbefreiung für (private) Photovoltaikanlagen
Die ursprünglich bis 31.12.2025 geltende Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen wird bereits per 1.4.2025 abgeschafft. Die Befreiung ist somit nur noch anwendbar, wenn die Fertigstellung der Anlage vor diesem Zeitpunkt erfolgt.Eine Übergangsregelung gilt jedoch für vor dem 7.3.2025 bestellte PV-Anlagen: Deren Lieferung und Installation bleibt steuerbefreit, sofern die Fertigstellung bis Jahresende 2025 erfolgt.
Soweit PV-Anlagen (wieder) der 20%-igen USt unterliegen, sollten Betreiber:innen die Möglichkeit eines VSt-Abzugs prüfen: Dieser steht grundsätzlich zu, wenn mehr als 50% des produzierten Stroms verkauft (d.h. in das Netz eingespeist) werden. Für den privat verwendeten Strom ist bei Geltendmachung des VSt-Abzugs jedoch eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen.
Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos
E-Autos sind bisher von der motorbezogenen VersSt als besondere Erhebungsform der Kfz-Steuer befreit. Ab 1.4.2025 unterliegen diese Kfz der motorbezogenen VersSt, die wie bei Kfz mit Verbrennungsmotor vom Versicherungsunternehmen berechnet und abgeführt wird. Die Steuerhöhe für E-Autos (Pkw der Klasse M1) bemisst sich anhand der Motorleistung in kW sowie des Gewichts des Fahrzeugs, wobei folgender Tarif zur Berechnung der monatlichen VersSt Anwendung gelangt:1. Leistungskomponente (Beträge pro Monat)
Verringerung der Motorleistung um 45 kW und Anwendung des folgenden progressiven Stufentarifs auf die verbleibenden kW:
- Für die ersten 35 kW: EUR 0,25/kW
- Für die nächsten 25 kW: EUR 0,35/kW
- Für jedes weitere kW: EUR 0,45
Als Leistung in kW wird die im Zulassungsschein eingetragene Dauerleistung des Elektromotors/der Elektromotoren herangezogen. Diese liegt i.d.R. deutlich unter der von den Herstellern beworbenen Spitzenleistung in kW.
2. Gewichtskomponente (Beträge pro Monat)
Verringerung des Fahrzeuggewichts (Eigengewicht gem. Zulassungsschein) um 900 kg und Anwendung des folgenden progressiven Stufentarifs auf die verbleibenden kg:
- Für die ersten 500 kg: EUR 0,015/kg
- Für die nächsten 700 kg: EUR 0,03/kg
- Für jedes weitere kg: EUR 0,045
Für ein Elektroauto mit bspw. 100 kW Dauerleistung und 2.000 kg Eigengewicht ergibt sich so eine monatliche Steuer i.H.v. EUR 41,25 bzw. jährlich i.H.v. EUR 495. Erste Onlinerechner zur Ermittlung der motorbezogenen VerSt für E-Autos stehen bereits zur Verfügung.
Neben der motorbezogenen VersSt für E-Autos (Klasse M1) wird auch eine Steuer für E-Motorräder (mit Ausnahme von E-„Mopeds“) sowie für E-Wohnmobile eingeführt, für die jeweils ein eigener Tarif gilt. Die bereits bisher bestehende motorbezogene VerSt für PlugIn-Hybride wird erhöht. Bei Pkw mit (reinem) Verbrennungsmotor kommt es zu keinen Änderungen.
Die Steuer wird auch zukünftig vom Versicherungsunternehmen berechnet und gemeinsam mit der monatlichen/quartalsweisen/jährlichen Versicherungsprämie eingehoben. Aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens der Änderungen haben die Versicherungsunternehmen bis 15.11.2025 Zeit, die neue VersSt für den Zeitraum ab 1.4.2025 zu entrichten. Innerhalb dieses Zeitraums wird es auch zur Anpassung der Prämienvorschreibungen an die geänderte Steuerhöhe bzw. zu Nachverrechnungen an die Versicherungsnehmer:innen kommen.
Autorinnen und Ansprechpersonen:
Roman Haller |
Daniela Heilinger |
Benjamin Reichl |