Die formale Beibehaltung der Organwalter:innen führt auch dann zu einer organisatorischen Änderung in der Geschäftsführung, wenn die tatsächliche Geschäftsführung faktisch von einer neuen (dritten) Person ausgeübt wird. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.4.2024 (Ro 2022/15/0040) bestätigt.
Verlustvorträge sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Entsprechend dem Mantelkauftatbestand geht das Recht auf Verlustvortrag verloren, wenn sich die Identität des:der Steuerpflichtigen ändert. Dies ist bei einer kumulativen Änderung der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur der Fall.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis entschied der VwGH erstmals über eine Konstellation, bei der die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführer:innenstellung unverändert bliebt, aber - der Annahme des Finanzamts zufolge - die faktische Geschäftsführung zur Gänze auf eine völlig andere Person übergegangen ist. Wird die bisherige Geschäftsführung zwar formal im Amt belassen, verfügt sie aber über keine Entscheidungsbefugnisse mehr, hat die Verwaltungspraxis bereits bisher eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur angenommen.
Verlustvorträge sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Entsprechend dem Mantelkauftatbestand geht das Recht auf Verlustvortrag verloren, wenn sich die Identität des:der Steuerpflichtigen ändert. Dies ist bei einer kumulativen Änderung der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur der Fall.
VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0040
Strittig war in dem gegenständlichen Fall insbesondere das Kriterium der organisatorischen Strukturänderung. Konkret hatte der VwGH zu beurteilen, ob eine für den Mantelkauftatbestand vorausgesetzte wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen kann, obwohl die bisherige Alleingeschäftsführerin ihre Organstellung auch nach dem Gesellschafter:innenwechsel weiterhin innehatte. Nach Ansicht des VwGH kann in einem solchen Fall eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur dann stattfinden, wenn die faktische Geschäftsführung durch eine andere Person wahrgenommen wird.Mit dem gegenständlichen Erkenntnis entschied der VwGH erstmals über eine Konstellation, bei der die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführer:innenstellung unverändert bliebt, aber - der Annahme des Finanzamts zufolge - die faktische Geschäftsführung zur Gänze auf eine völlig andere Person übergegangen ist. Wird die bisherige Geschäftsführung zwar formal im Amt belassen, verfügt sie aber über keine Entscheidungsbefugnisse mehr, hat die Verwaltungspraxis bereits bisher eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur angenommen.
Autorin:
Antonija Antonijevic |