Update zur Zwischenbankenbefreiung und umsatzsteuerlichen Organschaft

Im Zuge des AbgÄG 2024 wird die Zwischenbankenbefreiung ab 1.1.2025 abgeschafft. Zudem fragt das BFG den EuGH, ob es sich bei der Zwischenbankenbefreiung um eine verbotene Beihilfe handelt. Eine erfreuliche Nachricht gibt es für betroffene Unternehmer:innen bezüglich umsatzsteuerlicher Organschaften – hier hat der EuGH bestätigt, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind. 

Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankenbefreiung ab 1.1.2025

Im Zuge des AbÄG 2024 entfällt in § 6 Abs. 1 Z 28 UStG der letzte Satz. In der bisher geltenden Fassung sind gem. § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend steuerfreie Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, derzeit von der Umsatzsteuer befreit, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden.  

Somit wird durch den Entfall des letzten Satzes in § 6 Abs. 1 Z 28 UStG die seit dem 1.1.1995 geltende umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung in Österreich abgeschafft. Die Änderung ist erstmals ab 1.1.2025 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Laut Erläuterungen erfolgt die Abschaffung der Zwischenbankenbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 28 UStG zur Schaffung von Rechtssicherheit auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben. 

EuGH-Vorlage zur Zwischenbankenbefreiung 

Zudem wurde am 7.7.2024 der Vorlageantrag des BFG (28.6.2024, RE/7100001/2024) zu der Frage veröffentlicht, ob die Zwischenbankenbefreiung eine staatliche Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. 

Der Zwischenbankenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG mangelt es nach Ansicht des BFG an einer unionsrechtlichen Grundlage. Das BFG hält fest, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL) nicht gegen den Willen des:der Steuerpflichtigen zu dessen:deren Ungunsten direkt angewendet werden kann. Nach Ansicht des BFG ist daher die Herstellung eines unionsrechtkonformen Zustands nicht möglich und es stellt sich die Frage, ob die Zwischenbankenbefreiung eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. 

Eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art.  107 AEUV liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme gegeben ist, die den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen könnte, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt und dadurch den Wettbewerb verfälscht oder verfälschen könnte. 

Das BFG merkt im Vorlageantrag an, dass auch der österreichische Gesetzgeber unionsrechtliche Bedenken gegenüber der bisherigen Regelung hat, da die Zwischenbankenbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG durch das AbgÄG 2024 mit 1.1.2025 abgeschafft wird. 

Der EuGH wird nun über das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe entscheiden. Sollte der EuGH erkennen, dass eine solche vorliegt, könnte dies zu beachtlichen Folgen für österreichische Banken, Versicherungen und Pensionskassen, die bisher die Zwischenbankenbefreiung angewendet haben, führen (keine Anwendung der Zwischenbankenbefreiung in offenen Verfahren, u.U. Rückzahlungsverpflichtung bei Kommissionsentscheidung).   

Exkurs: Zusammenschlussbefreiung

§ 6 Abs. 1 Z 28 UStG erster Satz regelt die Zusammenschlussbefreiung. Hierfür ergeben sich weder aufgrund des AbgÄG 2024 noch wegen des Vorlagenantrags Konsequenzen bzw. Änderungen. Somit bleiben nach derzeitiger österreichischer Rechtslage Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmer, die überwiegend steuerfreie Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder zum unmittelbaren Zweck der Ausübung der genannten steuerbefreiten Tätigkeiten umsatzsteuerfrei. 

Umsatzsteuerliche Organschaften 

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 11.7.2024 in der Rs C-184/23, Finanzamt T II, klargestellt, dass Umsätze innerhalb der Organschaft nicht steuerbar sind. Nach dem EuGH folgt dies schon daraus, dass ein Organ kein von der Mehrwertsteuergruppe getrennter Steuerpflichtiger ist. Das Urteil gilt ausdrücklich auch für nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Mitglieder. 

Die Organschaft gewinnt daher als Umsatzsteuer-Optimierungsmodell – insbesondere für Banken und Versicherungen – vor dem Hintergrund der Abschaffung der Interbankenbefreiung an Bedeutung. 
 


Autorin und Ansprechperson: 
 

Nicole Egger

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