Überblick zum EStR-Wartungserlass 2024

Das BMF hat am 13.3.2024 den EStR-Wartungserlass 2024 veröffentlicht. Im Rahmen der Wartung der Einkommensteuerrichtlinien wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen sowie Änderungen von Verordnungen eingearbeitet. Diese betreffen u.a. Photovoltaikanlagen, die Entnahme von Grundstücken und Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Photovoltaikanlagen – Rz 313i EStR

Ab der Veranlagung 2023 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und eine Anschlussleistung von 25 kWp nicht überschreiten, steuerfrei. Sollten bisher steuerpflichtige Einkünfte aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung bzw. Erweiterung der Steuerbefreiung nunmehr steuerfrei werden, liegt keine Betriebsaufgabe vor. 

Gebäudeentnahmen – Rz 2635 f und 5659a f EStR

Mit dem AbgÄG 2023 wurde ab dem 1.7.2023 die Gebäudeentnahme zum Buchwert ermöglicht, wenn im Falle einer Veräußerung der besondere Steuersatz i.H.v. 30% zur Anwendung gelangen würde. Die Anwendung der Regelbesteuerungsoption ist für die Buchwertentnahme nicht schädlich. Wenn der besondere Steuersatz nicht anwendbar ist, erfolgt die Entnahme des Grundstücks – wie bisher – zum Teilwert. Dies gilt auch für Gebäudeentnahmen im Zuge einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. 

Öko-Investitionsfreibetrag – Rz 3808 ff

Die Einkommensteuerrichtlinien werden um Aussagen aufgrund der Öko-IFB-VO und der Fossile Energieträger-Anlagen-VO (kurz: FETA-VO) ergänzt. Für Wirtschaftsgüter, die in der Öko-IFB-VO genannt werden, kann ein erhöhter Investitionsfreibetrag i.H.v. 15% geltend gemacht werden. Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: zum einen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar genannt werden und zum anderen Wirtschaftsgüter, bei denen abstrakt an die Gewährung einer Direktförderung (z.B. Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz anwendbar ist) des Bundes angeknüpft wird. Die FETA-VO führt die Anlagen, die vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sind, im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern explizit auf. Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten nun Erklärungen zu den in der Verordnung verwendeten Begriffen.

Einlage in Personengesellschaften – Rz 5926a ff

Im Zuge des AbgÄG 2023 wurde eine gesetzliche Bestimmung zur Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine Personengesellschaft eingeführt. Diese Änderung wurde nunmehr in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen. Einlagen in eine Personengesellschaft sind steuerlich getrennt hinsichtlich Eigen- und Fremdquote zu beurteilen. Insoweit ein Wirtschaftsgut dem:der Übertragenden nach der Übertragung nicht mehr zuzurechnen ist (Fremdquote), stellt der Vorgang (in entsprechendem Ausmaß) eine Veräußerung dar. Soweit ein Wirtschaftsgut dem:der Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Eigenquote), muss eine Vorsorge getroffen werden, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung (insb. durch Ergänzungsbilanzen) kommt. Noch anzumerken ist, dass bei nahen Angehörigen jedoch im Ausmaß der Fremdquote von einer Schenkung ausgegangen werden kann, wenn auch das variable Kapitalkonto der anderen (beschenkten) Gesellschafter:innen entsprechend der jeweiligen Substanzbeteiligung anteilig erhöht wird; diesfalls kommt es hinsichtlich der Fremdquote nicht zu einer Realisierung stiller Reserven.

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Rz 6110a, 6914 ff, 7777b ff

Es wurden Aussagen zur im Zuge des AbgÄG 2023 eingeführten Einkünftezurechnung von Dividenden aus zentralverwahrten Aktien gem. § 32 Abs. 4 EStG aufgenommen. Die steuerliche Zurechnung von Dividenden setzt voraus, dass wirtschaftliches Eigentum an den zugrunde liegenden Anteilen am Ende des Record-Tages besteht. Record-Tag ist der erste Handelstag nach jenem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist zudem, dass wirtschaftliches Eigentum ab dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem das Verpflichtungsgeschäft erfüllt wurde und demnach die Anteile tatsächlich geliefert wurden. Nur die Person, der die Dividenden gemäß dieser Regelung zuzurechnen sind, kann als Abgabenschuldner:in für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer (KESt) oder eventuelle Rückforderungen berechtigt sein.
Im Zuge des AbgÄG 2023 wurde eine „digitale Befreiungserklärung“ für die Befreiung von Kapitalertragsteuerabzug für Körperschaften und Privatstiftungen eingeführt. Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten nunmehr umfassende Aussagen zum Inkrafttreten der Regelung. (Alte) Schriftliche Befreiungserklärungen in der Fassung vor dem AbgÄG 2023 bleiben bis 31.12.2024 gültig bzw. darüber hinaus, wenn sie bis dahin die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen. 

Einheitliche Regelung Besteuerungswahlrechte und Anträge – Rz 7511a

Im neu eingefügten Abschnitt wird die Regelung des § 39 Abs. 4 EStG zur Wahrnehmung von Besteuerungswahlrechten und Anträgen in der Veranlagung behandelt. Soweit Wahlrechte und Anträge in den Steuererklärungsformularen vorgesehen sind, hat die Ausübung derer auch über die Steuererklärung bzw. FinanzOnline zu erfolgen. Die Regelung stellt eine Generalnorm dar, die nur durch ausdrückliche speziellere Einzelbestimmungen verdrängt wird.

Weitere Änderungen

Im Wartungserlass 2024 wurden weiters Erläuterungen zur Steuerbefreiung für „ePrämien“ bzw. „eQuoten“ für Inhaber:innen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Rz 313j) und der Energiekostenpauschale (Rz 1037a) aufgenommen. Es erfolgten auch Betragsänderungen aufgrund der Inflationsanpassung i.S.d. § 33 Abs. 1a i.V.m. § 33a EStG sowie aufgrund des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024. Erwähnenswert ist hier insbesondere die Anpassung des Gewinnfreibetrags, so wurde der Grundfreibetrag ab der Veranlagung 2024 auf 15% von EUR 33.000 (entspricht EUR 4.950) und der Maximalbetrag auf EUR 46.400 erhöht.  

Der vollständige Wartungserlass ist unter dem folgenden Link abrufbar: Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass 2024 (bmf.gv.at)

 

Autorin:

Nicole Egger

nicole.egger@bdo.at
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