Einkommensteuer
Einkommensteuer
Entschädigungszahlungen, die gemäß § 20 Nationalrats-Wahlordnung an Wahlbeisitzer:innen gleistet werden, sollen zukünftig immer steuerfrei sein, zumal es sich um die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamts handelt. Die Steuerfreiheit ist gem. § 3 Abs. 1 Z 40 EStG gewährleistet, solange die gewährten Entschädigungszahlungen die bundesgesetzlich festgelegten Beträge nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung soll erstmals mit der Veranlagung 2024 in Kraft treten.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Im Zusammenhang mit pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG) wird klargestellt, dass der begünstigte Rechtsträger nur für Steuerpflichtige einen vereinfachten Lohnzettel (L 19) zu übermitteln hat, welchen er für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandentschädigungen ausbezahlt hat. Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sind diese in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Sofern die Auszahlung nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt, besteht keine Übermittlungsverpflichtung.
Photovoltaikanlagen
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG greift nunmehr auch bei leistungsstärkeren Modellen. Dementsprechend sind von § 3 Abs. 1 Z 39 EStG Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis zu 35 kWp erfasst, wenn gleichzeitig die Anschlussleistung den Wert von 25 kWp nicht übersteigt. kWp steht für „Kilowatt Peak“ und ist eine Maßeinheit im Photovoltaikbereich, die die maximale Leistung der Photovoltaikmodule unter Standardbedingungen angibt.
Kraftstoffverordnung/E-Fahrzeuge
Zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sieht die Kraftstoffverordnung vor, dass Zahlungen an den:die Zulassungsbesitzer:in eines elektronisch betriebenen Kfz für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie geleistet werden können. Im betrieblichen Bereich stellt diese Zahlung eine Betriebseinnahme dar. Gehört das Kfz zum Privatvermögen, so ist die Zahlung nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 Z 41 EStG steuerfrei. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass der:die Zulassungsbesitzer:in auch Zahlungsempfänger:in ist und dass das Fahrzeug im betreffenden Kalenderjahr nicht zum Betriebsvermögen gehört. Die Regelung ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anwendbar.
Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten
Bisher waren Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen nach § 6 Z 4 EStG mit dem Teilwert im Entnahmezeitpunkt zu bewerten. Die Entnahme von nicht mehr betrieblich genutzten Gebäuden führte daher zu einer Realisierung stiller Reserven. Um leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich leichter nutzen zu können (und somit auch die Bodenversiegelung einzudämmen), wurde generell die Entnahme von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte) aus dem Betriebsvermögen zu Buchwerten ermöglicht. Etwaige stille Reserven bleiben im Konzept des § 30 EStG ohnehin bis zum Veräußerungsfall steuerhängig.
Aufgrund der Entnahmeregelung zu Buchwerten war im Ministerialentwurf der Entfall der Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben nach § 24 Abs. 6 EStG geplant. In der Regierungsvorlage wurde vom Ministerialentwurf abgewichen und anstelle des Entfalls eine Modifikation der Regelungen im Rahmen der Betriebsaufgabe (§ 24 Abs. 6 EStG) beschlossen. Auf Antrag können Gebäude in den in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG genannten Fällen mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Die Änderungen sind erstmalig für Entnahmen nach dem 30.6.2023 anwendbar.
Klarstellungen i.Z.m. betrieblichen Einkünften aus Kryptowährungen
Im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften aus Kryptowährungen wurde nun auch gesetzlich verankert, dass die Ausnahmebestimmungen des § 27b Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Z 2 zweiter bis vierter Satz EStG auch für Kryptowährungen gelten, die einem Betriebsvermögen zugehören. Dementsprechend sind Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks, die im betrieblichen Bereich zufließen, ebenfalls erst im Zuge einer späteren Veräußerung zu erfassen.
Regelungen zum „Verunglückten“ Zusammenschluss
Derzeit kommt es bei Zusammenschlüssen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Art. IV UmgrStG fallen, zur Realisierung sämtlicher stiller Reserven. Bei einem derartigen „verunglückten“ Zusammenschluss soll nun die Realisierung sämtlicher stiller Reserven unterbleiben. Vielmehr soll eine getrennte Betrachtung hinsichtlich Eigen- und Fremdquote erfolgen. Die Realisierung stiller Reserven soll nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem das Vermögen dem:der Übertragenden nach Zusammenschluss steuerlich nicht mehr zurechenbar ist. Insoweit das Vermögen dem:der Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist, soll es nach § 24 Abs. 7 EStG zur Buchwertfortführung kommen. Diese Buchwertfortführung soll jedoch nur dann zulässig sein, wenn eine Vorsorge gegen die Verschiebung von Steuerlasten getroffen wird. Die neuen Regelungen sind erstmals für Übertragungen mit Stichtag nach dem 30.6.2023 anwendbar.
Klarstellungen i.Z.m. Einlagen in Personengesellschaften
Mit den Neuregelungen zum „verunglückten“ Zusammenschluss geht ebenfalls eine Klarstellung der steuerlichen Folgen von Einlagen aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft (analog zur bisherigen Verwaltungspraxis) einher. Der Übertragungsvorgang ist steuerlich getrennt hinsichtlich der Eigen- und der Fremdquote zu beurteilen. Insoweit ein Wirtschaftsgut dem:der Übertragenden nach der Übertragung nicht mehr zuzurechnen ist (Fremdquote), stellt der Vorgang (in entsprechendem Ausmaß) eine Veräußerung dar. Soweit ein Wirtschaftsgut dem:der Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Eigenquote), muss eine Vorsorge getroffen werden, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung (insb. durch Ergänzungsbilanzen) kommt. Diesfalls liegt bei der Mitunternehmerschaft eine Einlage nach § 6 Z 5 EStG vor. Insofern keine (ausreichende) Vorsorge für die Verschiebung von Steuerlasten getroffen wird, erfolgt eine Aufdeckung stiller Reserven.
Autorin:
Ellen Witkowski |
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