Gutscheine (Rz 4)
Rz 4 übernimmt den Tenor des EuGH-Erkenntnisses vom 18.04.2024, Rs C-68/23, M-GbR gegen Finanzamt O, in welchem dem der EuGH entschieden hat, dass allfällige Übertragungen in der Unternehmerkette der Beurteilung eines Gutscheins als „Einzweck-Gutschein“ nicht entgegenstehen. Ein „Einzweck-Gutschein“ kann auch dann vorliegen, wenn Wiederverkäufer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, da für die Beurteilung nur maßgeblich ist, dass der Leistungsort und die für die Lieferung bzw. sonstige Leistung fällige Umsatzsteuer bei Ausstellung feststehen.Einwegpfand (Rz 8)
https://www.bdo.at/de-at/blog/tax-news/einwegpfand-fuer-pet-flaschen-und-metalldosen-ab-2025
Mit Stichtag 01.01.2025 wurde durch Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) ein Einwegpfandsystem für die allermeisten Plastikflaschen und Metalldosen eingeführt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist das Einwegpfand anders als das bisher bekannte Mehrwergpfand zu beurteilen: Das Einwegpfand stellt einen durchlaufenden Posten dar, der im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle („EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH“) eingehoben wird und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Im Gegensatz dazu stellt die Vereinnahmung des Mehrwegpfands auf umschlossene Gebinde umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar, bei dessen Retournierung eine Entgeltsminderung der ursprünglichen Lieferung erfolgt.
Zum Artikel Einwegpfand für Pet-Flaschen und Metalldosen ab 2025
Haupt- oder Nebenleistung (Rz 346 und Rz 348 f)
Eine Leistung gilt als Nebenleistung, wenn sie keinen eigenen Zweck hat, sondern die Hauptleistung abrundet oder deren Inanspruchnahme durch den:die Empfänger:in unter optimalen Bedingungen ermöglicht. Im Hinblick auf neue Judikaturentscheidungen wird für Ladeanbieter von E-Autos klargestellt, dass die Bereitstellung von Ladevorrichtungen, Elektrizität, technischer Unterstützung und IT-Anwendungen als einheitliche Lieferung von Energie gilt (vgl. EuGH 20.04.2023, C282/22, P. w W.). Ebenso klargestellt wird, dass die kostenlose Abgabe von geringwertigen Gegenständen wie Tablets oder Smartphones mit einem Wert von weniger als EUR 50,- als Nebenleistung zu einem Zeitungsabonnement gilt, wenn die die Gegenstände den Zugriff auf die digitale Ausgabe der Zeitung erlauben (vgl. EuGH 05.10.2023, C-505/22, Deco Proteste – Editores).Kleinunternehmerregelung NEU
(Rz 994 ff, Rz 1627, Rz 3972ff, Rz 4087f)
Aufgrund der neuen Kleinunternehmerregelung wurden diverse Ausführungen in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Ab dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen für umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer:innen. Die jährliche Kleinunternehmergrenze wird auf EUR 55.000 brutto erhöht (vorher: EUR 35.000 netto), mit einer 10%-Toleranzgrenze. Kennzeichen des Kleinunternehmersder Kleinunternehmer:innen ist weiterhin, dass seine:ihre Ausgangsumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind und ihm:ihr umgekehrt kein Recht auf Vorsteuerabzug zukommt. Ein Verzicht auf die Regelung ist, mit einer Bindung von fünf Jahren, weiterhin möglich. Erstmals kann die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze mit Leistungsort im EU-Ausland genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die im Bestimmungsland geltende Kleinunternehmergrenze sowie der unionsweite Jahresumsatz von EUR 100.000 brutto (also die in Österreich und allen anderen EU-Mitgliedstaaten erzielten Umsätze) nicht überschritten werden und eine Anmeldung als Kleinunternehmer:in im anderen Mitgliedstaat vorgenommen wird. Die Anmeldung erfolgt über ein von dem österreichischen Finanzministerium bereitgestelltes Portal (https://fon-ku.bmf.gv.at/) und muss für jeden Mitgliedstaat erfolgen, in dem die Kleinunternehmerregelung genutzt werden soll. Nach erfolgreicher Anmeldung und Prüfung durch den Bestimmungsmitgliedstaat wird eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer („KU-ID“) mit dem Suffix „EX“ vergeben. Auch ausländische Kleinunternehmer:innen können ab 2025 die österreichische Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Zum Artikel Steuerlicher Ausblick für Unternehmen ab dem Jahr 2025
Aufsichtsratsvergütungen (Rz 847)
Die Umsatzsteuerrichtlinien legen nunmehr in Rz 847 einschränkend fest, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG für Aufsichtsratsvergütungen nur mehr dann gelten soll, wenn die Vergütung direkt an die als Aufsichtsrat bestellte natürliche Person ausgebezahlt wird. Bei Zahlung an eine Gesellschaft muss Umsatzsteuer verrechnet werden, weshalb etwa eine „Gestellung“ von Aussichtsrät:innen im Konzern nicht mehr umsatzsteuerfrei möglich ist.
Zum Artikel Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Fremdüblichkeit der Miete (Rz 186 und Rz 1919b)
Unterliegt ein Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz („MRG“), ist der nach § 15a i.V.m. § 16 MRG zulässige Mietzins jedenfalls als fremdüblich anzusehen und somit steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der:die Vermieter:in die Bestimmungen des MRG nur gegenüber ausgewählten, nicht aber gegenüber allen Mieter:innen einhält, weil einzelnen Mieter:innen ein höherer Mietzins als gesetzlich erlaubt berechnet wird. Bei Mietverhältnissen, die nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen, liegt eine fremdübliche Miete grundsätzlich immer dann vor, wenn ein:e am Mietertrag interessierte:r Investor:in vergleichbare Objekte zu gleichen Konditionen errichten und vermieten würde. Gibt es keinen funktionierenden Mietenmarkt, ist die Fremdüblichkeit anhand der durchschnittlichen Renditemiete zu prüfen. Liegt diese zwischen 3 und 5 Prozent3-5%, ist in der Regel von Fremdüblichkeit auszugehen.
Verkauf E-Auto mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen TEUR 40 und TEUR 80 (Rz 59)
In Rz 59 wird die bereits aus dem Umsatzsteuer-Protokoll 2016 bekannte positive Vorsteuerkorrektur für den Aufwandseigenverbrauch im Fall des Verkaufs eines Elektro- oder Wasserstoffautos mit Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 übernommen. Wie bisher ist davon auszugehen, dass jener Teil der Aufwendungen, der ertragsteuerlichen Abzugsverboten unterliegt (Anschaffungskosten – anerkannten 40.000 Euro), im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegt. Da der Verkauf eines Elektro- oder Wasserstoffautos mit Anschaffungskosten von höchstens EUR 80.000 voll umsatzsteuerpflichtig ist, darf eine positive Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des Aufwandseigenverbrauchs vorgenommen werden, wenn der Verkauf innerhalb der vier auf die Anschaffung folgenden Jahre erfolgt.
Autor:
Max Vorhauser
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