VuV-Plausibilisierungs-VO - Beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwand bei Sanierungsmaßnahmen in der außerbetrieblichen Vermietung und Verpachtung
Im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum- und Bauoffensive“ wurden die Regelungen zur beschleunigten Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen in der außerbetrieblichen Vermietung und Verpachtung erweitert. Die dazu kürzlich in Kraft getretene VuV-Plausibilisierungs-VO konkretisiert nun die wesentlichsten Neuerungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung.
Herstellungsaufwendungen bei Gebäuden werden in der Regel über die (Rest)Nutzungsdauer des Gebäudes im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben. Im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ermöglicht § 28 Abs. 3 EStG auf Antrag eine beschleunigte Abschreibung bestimmter Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre.
Für Sanierungsmaßnahmen, die nicht unter die §§ 3 bis 5 MRG fallen, war es bisher erforderlich, eine Förderzusage nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Bestimmungen über Wohnhaussanierungen nachzuweisen.
Im Rahmen der Wohnraum- und Bauoffensive wurde diese Regelung um einen zweiten Teilstrich erweitert. Nunmehr können auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt abgeschrieben werden, für die eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. Die Neuregelung führt auch erstmals die Möglichkeit ein, die Fördervoraussetzungen für Sanierungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt des UFG zu plausibilisieren. Dadurch bleibt die Begünstigung auch dann bestehen, wenn eine Förderung nicht tatsächlich ausgezahlt wird – etwa wegen versäumter Antragsfristen oder ausgeschöpfter Fördermittel. Entscheidend ist lediglich, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach erfüllt sind und diese durch eine:n Dritte:n oder auch selbst plausibilisiert werden können. Die am 27.11.2024 in Kraft getretene VuV-Plausibilisierungs-VO legt nun die diesbezüglichen Kriterien fest.
Die Plausibilisierung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen kann durch folgende drei Möglichkeiten erfolgen:
- Durch eine:n Ziviltechniker:in oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet
- Durch eine:n allgemein gerichtlich beeidete:n und gerichtlich zertifizierte:n Sachverständige:n mit einschlägigem Fachgebiet oder
- Durch die zuständige Abwicklungsstelle der Förderung Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC)
Selbständige Plausibilisierung
Für Aufwendungen bis zu EUR 50.000 pro Sanierungsmaßnahme kann die Plausibilisierung direkt durch den:die Steuerpflichtige:n erfolgen. In diesem Fall hat er:sie - auf Verlangen des Finanzamts - glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem UFG zum Zeitpunkt der Herstellung erfüllt waren. Die betragliche Grenze bezieht sich auf jede einzelne Maßnahme und nicht auf die Gesamtkosten eines Projekts.Anwendbarkeit und Auswirkungen der Neuregelung
Die Neuregelung gilt erstmalig für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 anfallen, wobei der Abflusszeitpunkt der Ausgaben maßgeblich ist. Folglich kann die begünstigte Absetzung auch für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. Ziel ist es, insbesondere ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen" steuerlich zu fördern und so nachhaltige Bauvorhaben zu unterstützen.Die Erweiterung der Fünfzehntelabsetzung schafft mehr Flexibilität bei Sanierungsprojekten, da die Begünstigung selbst bei bloßer Plausibilisierung der Fördervoraussetzungen erhalten bleibt. Besonders kleinere Sanierungsmaßnahmen profitieren von der Möglichkeit der Selbstplausibilisierung, wodurch die Möglichkeit der steuerlichen Aufwandsverteilung erleichtert wird. Insbesondere auch für Bauherrenmodelle (in denen häufig eine Verteilung von Sanierungskosten in Anspruch genommen wird) stellt dies eine wesentliche Vereinfachung dar.
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