Das EU-Geldwäschepaket - Neuerungen im Bereich WiEReG

Am 30.5.2024 hat der Rat der Europäischen Union ein neues umfassendes EU-Geldwäschepaket endgültig beschlossen. Das Paket umfasst
  • eine Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (kurz: AMLA-Verordnung).
  • eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (kurz: EU-Geldwäsche-Verordnung).
  • eine Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche auf nationaler Ebene (kurz: neue EU-Geldwäsche-Richtlinie).
  • eine Überarbeitung der Verordnung über Geldtransfers, die 2023 angenommen wurde.

Mit der Einführung eines neuen, einheitlichen Regelwerks und der Schaffung einer zentralen Behörde zielt die Europäische Union vor allem darauf ab, die Transparenz zu erhöhen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und schließlich Schwachstellen im Finanzsystem zu schließen. Auch im Bereich der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen bringt das neue EU-Geldwäschepaket Neuerungen mit sich.

Neue Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Bisher gab es oft national unterschiedliche Auslegungen der alten EU-Geldwäscherichtlinien hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentums. Dies hat dazu geführt, dass es je nach anzuwendender nationaler Rechtslage zu Unterschieden kommen konnte, wer als wirtschaftliche:r Eigentümer:innen eines Unternehmens festzustellen ist. 
Dies liegt unter anderem daran, dass indirektes Eigentum an einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung bisher teilweise unterschiedlich zu berechnen waren und dass es Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gibt. 

Durch die Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung soll nunmehr die Definition „wirtschaftliche:r Eigentümer:in“ vereinheitlicht werden und somit eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Meldungen an die nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen geschaffen werden. Dies beeinträchtigt die angestrebte Transparenz. 
Dieser Gedanke der Vereinheitlichung der Gesetzesgrundlage für die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen ist äußerst begrüßenswert, insbesondere beispielsweise für internationale Konzernstrukturen.

Definition „wirtschaftliche:r Eigentümer:in“

Das wirtschaftliche Eigentum haben laut EU-Geldwäsche-Verordnung natürliche Personen,
a)    die direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten. 
b)    die die Gesellschaft oder die sonstige juristische Person entweder durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren.

Durch die Verordnung wird nunmehr klargestellt, dass das wirtschaftliche Eigentum auf den beiden Komponenten Eigentum und Kontrolle beruht. Beide Faktoren müssen geprüft werden, um sämtliche wirtschaftliche Eigentümer:innen der betreffenden juristischen Person oder für alle Arten von Unternehmen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, zu ermitteln, wenn sie in der EU tätig sind oder in der EU Immobilien erwerben. 
Die richtige Anwendung der neuen Rechtsnorm in der Praxis kann laut Richtlinie noch durch Erlass von Leitlinien und Fallbeispielen durch die Kommission konkretisiert werden. Dies soll den meldepflichtigen Rechtsträgern als Hilfestellung zur korrekten Anwendung der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung dienen.

Neuer Schwellenwert für die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums

Als Schwellenwert werden in der Geldwäsche-Verordnung für das wirtschaftliche Eigentum 25% festgelegt.

Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert werden. Alle Anteile, die direkt oder indirekt im Eigentum derselben natürlichen Person stehen, werden in weiterer Folge zusammengerechnet.

Gemäß österreichischem WiEReG (= Wirtschaftliches Eigentümerregistergesetz) sind aktuell bei der Ermittlung des Beteiligungsausmaßes für das wirtschaftliche Eigentum die einzelnen Beteiligungsebenen getrennt voneinander zu beurteilen. Auf erster Ebene, der unmittelbaren Beteiligung am meldenden Rechtsträger, ist ein Beteiligungsausmaß von mehr als 25% für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums notwendig. Auf jeder weiteren Ebene muss jeweils der Kontrolltatbestand erfüllt sein, sprich ein Anteil oder Stimmrecht von mehr als 50% direkt und/oder indirekt gehalten werden.

Die neue EU-Geldwäsche-Verordnung stellt hingegen nun auf eine gesammelte Betrachtung ab und erfordert eine Durchrechnung (= Multiplikation) sämtlicher Anteile oder Stimmrechte in der Kette von Gesellschaften.
Ein weiterer für die Praxis durchaus relevanter Unterschied ist zudem, dass für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nunmehr genau 25% ausreichend sind, wohingegen bisher für die Begründung direkten wirtschaftlichen Eigentums gemäß WiEReG bisher ein Anteil von mehr als 25% notwendig war.

Offenlegung von Treuhandschaften (Nominee-Nominator-Beziehungen)

Bei Nominee-Nominator-Vereinbarungen kann die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer:innen verschleiert werden, da eine bevollmächtigte Person („Nominee“) als Direktor:in oder Anteilseigner:in einer juristischen Person fungieren kann, während nicht immer offengelegt wird, wer die bevollmächtigende Person (der „Nominator“) ist. 
Derartige Vereinbarungen könnten die Struktur des wirtschaftlichen Eigentums und die Kontrollstruktur verschleiern, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer:innen ihre Identität oder ihre Rolle innerhalb dieser Vereinbarungen nicht offenlegen wollen. 

Die Beziehung zwischen Nominee und Nominator wird nicht dadurch bestimmt, ob sie Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder Dritte hat. Auch wenn nominelle Anteilseigner:innen, deren Namen in öffentlichen oder amtlichen Aufzeichnungen geführt werden, formal eine unabhängige Kontrolle über das Unternehmen hätten, hat es die Kommission als notwendig erachtet, dass künftig im Rahmen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen zusätzlich auch offengelegt wird, ob nominelle Anteilseigner:innen auf Weisung einer anderen Person auf der Grundlage einer privaten Vereinbarung handeln. 

Nominelle Anteilseigner:innen und nominelle Direktor:innen von juristischen Personen sollen daher ausreichende Informationen über die Identität ihres Nominators sowie etwaiger wirtschaftlicher Eigentümer:innendes Nominators vorhalten und diese sowie deren Status gegenüber den juristischen Personen offenlegen. Dieselben Informationen sollten von juristischen Personen auch an die Verpflichteten gemeldet werden, wenn Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kund:innen angewendet werden, sowie an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.:innen

Organismen für gemeinsame Anlagen

Um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer:innen von Organismen für gemeinsame Anlagen einheitlich identifiziert werden, wurde im Rahmen der EU-Geldwäsche-Verordnung eine eigene Regelung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen von Organismen für gemeinsame Anlagen geschaffen. Unabhängig davon, in welcher Form die Organismen für gemeinsame Anlagen in dem Mitgliedstaat bestehen (sei es in Form einer juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit, als Rechtsvereinbarung ohne Rechtspersönlichkeit oder in anderer Form), soll der Ansatz zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen mit ihrem Zweck und ihrer Funktion im Einklang stehen. Als wirtschaftliche Eigentümer:innen von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten natürliche Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)    Sie halten direkt oder indirekt 25% oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden.
b)    Sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen.
c)    Sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.

Privatstiftungen

Die EU-Geldwäsche-Verordnung enthält auch Regelungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln. Unter jenen Begriff fällt etwa die österreichische Privatstiftung. Durch die EU-Geldwäsche-Verordnung dürften sich im Bereich der Privatstiftung voraussichtlich keine Änderungen hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen im Vergleich zur bisherigen nationalen Gesetzeslage ergeben.
 


Autorinnen: 

Lena Sophie Frost
lena.frost@bdo.at
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Johanna Kroiß
johanna.kroiss@bdo.at
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