BFG zur Absetzbarkeit von Fremdfinanzierungskosten bei Kreditaufnahme durch Familienangehörige

Überblick - BFG 15.3.2024, RV/7102072/2017
Das BFG hat entschieden, dass Fremdfinanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie anfallen, auch dann im Rahmen der Vermietung abzugsfähig sind, wenn der Kredit von Dritten - wie Familienangehörigen - aufgenommen wurde.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) kaufte in den Jahren 2012 und 2014 jeweils eine Immobilie und erzielte ab 2012 Einkünfte aus der Vermietung. Da er allein nicht ausreichend kreditwürdig war, nahmen seine Ehegattin und seine Schwiegertochter Kredite auf, die an den Bf weitergereicht und für den Kauf der Immobilien verwendet wurden. Der Bf verpflichtete sich, die Rückzahlung der Kredite und Zinsen allein zu übernehmen, als Sicherheit wurde ein Pfandrecht auf die Immobilien bestellt und die Mietzahlungen an die Bank abgetreten. Die Rückzahlung des Kredits inkl. Zinsen erfolgte ausschließlich mit den laufenden Mietzahlungen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten, da der Bf nicht der alleinige Kreditnehmer war und die Rückzahlungen von einem gemeinsamen Konto erfolgten.


Bisherige Rechtsansicht

Bisher hätte die strenge Auslegung der Rechtslage dazu geführt, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten versagt worden wäre, da der Steuerpflichtige formal nicht selbst als Kreditnehmer aufgetreten ist. Demnach wurden Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige persönlich den Kredit aufgenommen und die Rückzahlungen aus seinen eigenen Mitteln geleistet hat. Diese Auslegung führt zur Nichtanerkennung von Fremdfinanzierungskosten, wenn der Kredit von Dritten (wie bspw. Familienmitgliedern) aufgenommen wird. 
Das BFG stützte sich in seiner aktuellen Entscheidung jedoch nicht nur auf die Rechtsprechung des VwGH, sondern auch auf die des deutschen BFH, die eine flexiblere Betrachtung erlaubt.

Entscheidung des BFG

Das BFG entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Ausschlaggebend ist, dass die Kredite vollumfänglich und ausschließlich zur Finanzierung der Immobilien verwendet und die Rückzahlung aus den eigenen Mitteln des Bf bestritten wurden. Der Verwendungszweck war bereits aus den Bankunterlagen nachweisbar. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte durch die eingenommenen Mietzahlungen und somit durch die eigenen Mittel des Bf. Da somit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle bestand, waren die Kreditzinsen abzugsfähig, selbst wenn die Kredite formal von Familienangehörigen aufgenommen wurden und die Rückzahlungen über gemeinsame Konten erfolgten.

Das Urteil des BFG stellt klar, dass Fremdfinanzierungskosten dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der:die Steuerpflichtige die finanziellen Lasten tatsächlich trägt und somit durch Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Einkunftsquelle in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird. Es liegt daher kein (steuerlich nicht abzugsfähiger) Drittaufwand vor.

Fazit

Der Ansicht des BFG ist u.E. jedenfalls zuzustimmen. Bereits aus einer wirtschaftlichen Betrachtung heraus erscheint es logisch, dass die Zinsen, die ein:e Steuerpflichtige:r im Zusammenhang mit seiner:ihrer Einkunftsquelle wirtschaftlich tragen muss, bei ihm:r auch als Werbungskosten zurechenbar und abzugsfähig sind. Dadurch wird die wirtschaftliche Realität berücksichtigt und es wird sichergestellt, dass der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang und die finanzielle Belastung des:r Steuerpflichtigen im Vordergrund stehen. Hierdurch kann eine Benachteiligung aufgrund formaler Kreditnehmereigenschaften verhindert werden.

 


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