Aktuelle DBA-Änderungen 2025

und die steuerliche Abzugsfähigkeit von ungarischen Sondersteuern in Österreich

Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit China und Neuseeland ab 1.1.2025


DBA China-Österreich

Österreich hat kürzlich ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit China (BGBl. III 2/2025) abgeschlossen. Das Protokoll soll zusätzliche BEPS-Maßnahmen und aktuelle OECD-Standards zur steuerlichen Transparenz in das Abkommen integrieren, um Österreichs wirtschaftliche Beziehungen zu China zu stärken. Die im Protokoll bezeichneten Änderungen sind für Einkünfte ab dem 1.1.2025 anwendbar.

Wichtige Eckpunkte des Revisionsprotokolls sind:
  • Art. 5 Abs. 3 lit a DBA Betriebsstätte: Die Zeitspanne zur Begründung einer Betriebsstätte bei Bauausführungen, Montageleistungen und damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeiten (Bau-/Montagebetriebsstätten) wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert. Der Zeitraum zur Begründung einer Betriebsstätte bei Dienstleistungen (Dienstleistungsbetriebsstätten) bleibt weiterhin bei sechs Monaten. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebsstättenschutzfristen wird die Abgrenzung, ob es sich um eine Montagebetriebsstätte (Zwölfmonatsfrist) oder eine Dienstleistungsbetriebsstätte (Sechsmonatsfrist) handelt, noch wichtiger.
  • Art. 10 Abs. 2 lit a DBA Dividende: Der Quellensteuersatz für Schachteldividenden für Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 25% wurde von 7% auf 5% des Bruttobetrags der Dividenden gesenkt. Die Senkung des Quellensteuersatzes ist insofern für österreichische Kapitalgesellschaften günstig, da aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG die chinesische Quellensteuer in Österreich nicht angerechnet werden kann. In allen anderen Fällen gilt weiterhin ein Quellensteuersatz i.H.v. 10%.
  • Art. 11 Abs. 4 DBA Zinsen: Zinsen für eine mit Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit in Verbindung stehende Schuld dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des:der Empfängers:in besteuert werden (wenn dort auch der:die Nutzungsberechtigte ansässig ist).
  • Art. 24 Abs. 2 lit c und d DBA Methoden zur Vermeidung der Doppelbsteuerung - Wegfall Matching Credit: Der sogenannte „Matching Credit“ für Dividenden, Zinsen und Lizenzen wurde aufgehoben. Bisher wurde unabhängig von der tatsächlich gezahlten Höhe die erhobene chinesische Steuer von Dividenden und Zinsen mit 10% bzw. von Lizenzgebühren mit 20% des Bruttobetrags in Österreich angerechnet. Für österreichische Lizenz- und Darlehensgeber kann dies zu einer Erhöhung der österreichischen Steuerbelastung führen. Die zusätzliche Aufhebung von Art. 24 Abs. 2 lit d DBA hat aufgrund der im nationalen Recht bestehenden Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 KStG keinen steuerlichen Effekt.
  • Art. 27 DBA Informationsaustausch: Die Bestimmungen zum Informationsaustausch wurden auf den OECD-Standard erweitert. 
 

DBA Neuseeland-Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Neuseeland wurde unlängst durch ein Revisionsprotokoll (BGBl. III Nr. 183/2024) abgeändert. Die Änderungen sind für Abzugssteuern bereits ab dem 1.10.2024 und für alle anderen Steuern ab dem 1.1.2025 für Österreich und ab dem 1.4.2025 für Neuseeland wirksam.
Durch die Änderungen wurden auch mehrere aktuelle Standards des OECD-Musterabkommens im DBA Neuseeland-Österreich eingepflegt.

Wichtige Eckpunkte des Revisionsprotokolls sind:
  • Art. 10 Abs. 2 DBA Dividenden: Der Quellensteuersatz für Schachteldividenden an Kapitalgesellschaften mit einem Kapitalbeteiligungs-/Stimmrechtsausmaß von mindestens 10% bei einer Behaltefrist von 365 Tagen wurde von 15% auf 5% des Bruttobetrags der Dividenden reduziert. Bei wesentlichen Beteiligungen von mindestens 80% der Stimmrechte werden für bestimmte Anteilseigner Dividenden nunmehr gänzlich im Quellenstaat steuerbefreit. In allen anderen Fällen gilt weiterhin ein Quellensteuersatz i.H.v. 15%.
  • Art. 12 Abs. 3 DBA Lizenzgebühren: Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen sind nicht mehr vom Lizenzgebührenbegriff umfasst.
 

Ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von ungarischen Sondersteuern in Österreich

Auf Ersuchen der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) zur Bestätigung der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit der ungarischen Sondersteuer für das Einzelhandelsgewerbe, der Gesundheitssteuer und der Lebensmittelkettenabgabe sowie der Bestätigung der ertragsteuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der Innovationssteuer in Österreich hat sich das BMF wie folgt geäußert:
 
  • Sondersteuer für das Einzelhandelsgewerbe: Das BMF teilt in diesem Punkt nicht die Meinung der KSW. Diese Steuer wird aus Sicht des BMF als Personensteuer eingestuft. Als Indizien dafür dienen der progressive Steuersatz, der basierend auf den Nettoumsatz berechnet wird, und die Einstufung im Rahmen von Pillar II als „covered tax” in Ungarn. Das BMF ist daher der Ansicht, dass die ungarische Sondersteuer für das Einzelhandelsgewerbe dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG unterliegt und somit nicht von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf.
Zu den folgenden drei Punkten bestätigt das BMF die Ansicht der KSW:
  • Gesundheitssteuer auf ungesunde Lebensmittel: Diese Steuer wird aufgrund der objektbezogenen Bemessungsgrundlage (basierend auf der Produktgruppe und dem Ausmaß der schädlichen Inhaltsstoffe) als Objektsteuer (vergleichbar mit der österreichischen Alkohol- oder Tabaksteuer) eingestuft und ist daher als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.
  • Lebensmittelkettenabgabe: Die Lebensmittelabgabe dient zur Finanzierung der Lebensmittelüberwachungsbehörde und beträgt i.d.R. 0,1% des Nettoumsatzes aus Lebensmittelverkäufen. Das BMF bestätigt daher, dass diese Abgabe als Beitrag und nicht als Steuer oder Gebühr eingestuft werden soll und somit als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
  • Innovationssteuer (0,3% des Nettoumsatzes abzüglich damit im Zusammenhang stehender Kosten): Diese Steuer wird aufgrund ihrer Bemessung (0,3% des Nettoumsatzes abzüglich bestimmter damit im Zusammenhang stehender Kosten) als Steuer vom Einkommen (vergleichbar mit der österreichischen Körperschaftsteuer) eingestuft und ist daher gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG als nicht abzugsfähig anzusehen.

Die vollständige Anfragebeantwortung kann hier nachgelesen werden.

Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall zur Verfügung!

 

Autor: 

Francisco Lim

francisco.lim@bdo.at
+43 664 60 375 - 4221