Neuerungen bei Stock Options

Die Gewährung von sog. Stock Options (Mitarbeiter:innenbeteiligungen) als Form der Entlohnung nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Dabei wird den Mitarbeiter:innen das Recht eingeräumt, Aktien des Unternehmens zu einem vorher bestimmten Preis innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Da es sich bei Ausübung der gewährten Option i.d.R. um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt, stellt sich regelmäßig die Frage nach der korrekten abgabenrechtlichen Behandlung. Der nachstehende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die aktuellen Neuerungen.

Zeitpunkt der Versteuerung
Als Optionsberechtigte haben Mitarbeiter:innen stets die Wahl, die ihnen gewährte Option auszuüben oder verfallen zu lassen. In den Lohnsteuerrichtlinien wurde deshalb klargestellt, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, nicht bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Option, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu versteuern ist. Unabhängig davon, ob Optionen frei handelbar sind oder nicht, handelt es sich nämlich lediglich um eine Chance des:der Arbeitnehmers:in, die erst im Ausübungszeitpunkt steuerpflichtig realisiert wird.

Stock Options im Konzern

Seit 2015 haben Arbeitgeber:innen die Lohnsteuer des:der Arbeitnehmers:in auch für Zuwendungen von einem Dritten einzubehalten, wenn der:die Arbeitgeber:in weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des VwGH besteht die Verpflichtung des:der Arbeitgebers:in zur Abfuhr der Lohnnebenkosten aufgrund des gewährten Entgelts von dritter Seite jedoch nur dann, wenn dieses Entgelt auf Veranlassung des:der Arbeitgebers:in geleistet wurde und somit Entgelt mit Arbeitslohncharakter vorliegt. Bei einem Entgelt von dritter Seite ohne Arbeitslohncharakter (somit nicht auf Veranlassung des:der Arbeitgebers:in) besteht unabhängig von einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung keine Lohnnebenkostenpflicht.

Vor Kurzem hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) nun zu entscheiden, ob die Gewährung von Stock Options von Seiten der Konzernmutter an Arbeitnehmer:innen der Konzerntochter auf Veranlassung der Konzerntochter erfolgte (und somit Lohnnebenkostenpflicht bestand) oder nicht. Im konkreten Fall lag die finale Entscheidungsmacht darüber, welchen Arbeitnehmer:innen in welchem Ausmaß Aktienoptionen vergeben wurden - nämlich auf Ebene des Vorstands der Konzernmutter. Die Tatsache, dass der:die Arbeitgeber:in (Konzerntochter) und der Dritte (Konzernmutter) kapitalmäßig verflochten sind und der:die Arbeitgeber:in

  • von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet,
  • wirtschaftliche bzw. personelle Daten an den Dritten übermittelt und
  • in die organisatorische Abwicklung der Auszahlung der Vorteile aus den Stock Options eingebunden ist,

bedeutet nicht, dass die Auszahlungen auch auf Veranlassung des:der Arbeitgebers:in erfolgen.
Eine Haftung des:der Arbeitgebers:in (Konzerntochter) für Lohnabgaben ist allerdings dann gegeben, wenn es sich bei den Leistungen des Dritten (Konzernmutter) um eine Verkürzung des Zahlungswegs handelt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahlungen des Dritten etwa eine Schuld des:der Arbeitgebers:in gegenüber den Arbeitnehmer:innen tilgen. Dafür gab es jedoch im vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise.

Das BFG kam aufgrund der Entscheidungsmacht des Vorstands der Konzernmutter zu dem Ergebnis, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um Arbeitslohn von dritter Seite (der Konzernmutter) ohne Veranlassung des:der Arbeitgebers:in (der Konzerntochter) handelte und somit keine Verpflichtung zur Lohnnebenkostenabfuhr bestand.


Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der VwGH die Ansicht des BFG bestätigen wird. Das Verfahren ist derzeit anhängig.
 

 


 

Autorinnen:

Viktoria Drapak 
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Julia Mäder
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