Neue Regelungen für De-minimis-Beihilfen

Neue Regelungen für De-minimis-Beihilfen

Frischer Wind für die Förderlandschaft mit der neuen De-minimis-Verordnung.
Passend zu den allseits beliebten Neujahrsvorsätzen setzt auch die EU auf Veränderung, indem sie frischen Wind in die Förderlandschaft bringt: Eine neue De-minimis-Verordnung wurde noch Ende letzten Jahres beschlossen und gilt ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2030.

De-minimis-Verordnung: Der Hintergrund  

Am 31.12.2023 ist die bisherige De-minimis-Verordnung der EU-Kommission ausgelaufen. De-minimis-Beihilfen sind geringfügige Förderungen, die EU-beihilferechtlich freigestellt sind, da die Annahme getroffen wird, dass sie sich aufgrund ihrer (im Vergleich) geringen Summe nicht wettbewerbsverzerrend auswirken und damit den Binnenmarkt nicht zu verfälschen drohen. Das bedeutet, dass ein EU-Mitgliedstaat De-minimis-Beihilfen an Unternehmen vergeben darf, ohne sie in Brüssel melden zu müssen. Dies erlaubt schnelle und unkomplizierte wirtschaftliche Unterstützung.
 

Die wichtigsten Änderungen

 
  • Der Höchstbetrag pro Unternehmen wurde von EUR 200.000 auf EUR 300.000 über einen Zeitraum von 3 Jahren angehoben. Das bedeutet, dass die Summe aller ausgezahlten Förderungen, die unter die De-minimis-Regelung fallen, EUR 300.000 nicht überschreiten darf. Dies gilt für Unternehmen aller Sparten (auch für den Straßengüterverkehr, dessen Limit zuvor bei EUR 100.000 lag). Durch die Anhebung soll die Inflation der letzten Jahre und deren Weiterentwicklung bereinigt werden.
  • Die 3 Jahre werden rollierend ab Gewährung der Förderung durch die Förderstelle berechnet. Das heißt, dass die Summe der letzten 3 Jahre immer stichtagsabhängig bewertet wird und nicht, wie davor, statisch für 3 Steuerjahre. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, an dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
  • Ab 1.1.2026 wird außerdem die Errichtung eines Zentralregisters für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend. Dieses kann vom Mitgliedstaat selbst erstellt werden. Auch ein von der EU errichtetes Register auf Unionsebene kann hier genutzt werden. Dieses Zentralregister soll u.a. den Firmennamen, die Förderhöhe und die Bewilligungsbehörde beinhalten. Das Register wird öffentlich zugänglich sein, kann aber auch pseudonymisiert werden, um DSGVO-Bestimmungen einzuhalten (Wortlaut der Beihilfe-Empfänger:innen fällt nicht darunter). Hilfreich wird diese Regelung für alle Unternehmen und vor allem für Unternehmensverbunde sein, in denen mehrere Entities separat um Förderungen ansuchen (der Höchstbetrag gilt für den gesamten Unternehmensverbund). Das zentrale Register liefert hier nämlich nicht nur für Förderstellen, sondern auch für Unternehmen selbst eine Datenbank, in der Förderströme nachvollzogen werden können. De-minimis-Beihilfen müssen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von Unternehmen selbst im Auge behalten werden.
Während die Erhöhung auf EUR 300.000 über 3 Jahre – und die rollierende Betrachtung ebendieses Zeitraums – also schon in Kraft getreten ist, wird das Zentralregister erst 2026 verpflichtend. Beide Änderungen können als Fortschritt für die Wirtschaft wahrgenommen werden und versprechen einen guten Start ins neue Jahr für die Förderlandschaft.
 

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De-minimis. Guter Start ins neue Jahr für die Förderlandschaft.


 

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