Unter Welchen Umständen ist eine Holding sinnvoll?

Im Gastblog in Der Standard geben Karl Stückler und Viktoria Oberrader einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Vor- und Nachteile bei einer Holding.

Eine Holding-Struktur ist nicht nur für Konzerne steuerlich attraktiv, sondern auch für den Mittelstand. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Vor- und Nachteile.

Was ist eine Holding-Struktur?

Eine Holding-Struktur liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Holding) an einer anderen - häufig operativ tätigen - Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In der Praxis wird für die Holding meist die Rechtsform der GmbH gewählt. Es bietet sich jedoch auch die vor Kurzem eingeführte FlexCo für eine Holding an.

Die Holding zur Thesaurierung von Gewinnen

Ein zentrales Argument zugunsten einer Holding-Struktur ist die Beteiligungsertragsbefreiung für die Körperschaftsteuer: Wenn die operative Gesellschaft ihren Gewinn an die Holding ausschüttet, ist bei dieser die Ausschüttung von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt unabhängig von der prozentuellen Beteiligungshöhe und -dauer. Die ausschüttende operative Gesellschaft hat grundsätzlich auch keine Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Diese fällt erst dann an, wenn Gewinne von der Holding an natürliche Personen weiter ausgeschüttet werden. 
Eine Holding-Struktur ist vorteilhaft, um ausgeschüttete Gewinne einer operativen Gesellschaft bei der Holding steuerfrei zu vereinnahmen und anzusammeln, um sie in weiterer Folge wieder zu reinvestieren. Reinvestieren kann die Holding z.B. in andere Beteiligungen. In der Praxis wird eine Holding-Struktur auch oft dazu eingesetzt, um einen Betriebs- von einem Immobilienstrang zu trennen.

Beispiel: 
An der operativ tätigen “OpCo GmbH” sind zu 50% Herr A und zu 50% die Holding in der Rechtsform der FlexCo beteiligt. 100% der Anteile an der Holding FlexCo hält Frau B. Die OpCo GmbH erwirtschaftet im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von EUR 1.000.000. Die Körperschaftsteuer beträgt EUR 230.000 (EUR 1.000.000 x 23% Körperschaftsteuer-Satz). OpCo GmbH erzielt daher einen Gewinn nach Steuern von EUR 770.0000.
Der Gewinn in Höhe von EUR 770.000 wird an die beiden Anteilsinhaber:innen ausgeschüttet:
 
  Herr A Holding FlexCo
Gewinnanteil (je 50%)
Abzüglich KESt (27,5%)
EUR   385.000
EUR - 105.875
EUR   385.000
EUR           0
Netto-Einkünfte der Gesellschafter:innen EUR   279.125 EUR 385.000


  

Der Holding FlexCo stehen EUR 105.875 mehr Liquidität zur Verfügung, die sofort und ohne Steuerabrieb reinvestiert werden können. Zu beachten sind jedoch die Kosten für die FlexCo, wie Gründungskosten, Führung der Buchhaltung, Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärungen etc. Soll nicht reinvestiert werden, sondern schüttet die Holding FlexCo den Gewinn in Höhe von EUR 385.000 an Frau B aus, wird diese Ausschüttung mit EUR 105.875 KESt belastet.

Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb

Steuerlich besonders attraktiv ist der Einsatz einer Beteiligungsholding. Denn im Gegensatz zu natürlichen Personen hat eine Holding die Möglichkeit, Zinsen aus Krediten für Beteiligungskäufe steuerlich als Abzugsposition geltend zu machen. Bei Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen der Holding und der operativen Gesellschaft kann sogar auf Ebene der Holding der Zinsaufwand mit den Gewinnen der erworbenen operativen Gesellschaft verrechnet werden. 

Beispiel: 
Die Holding GmbH erwirbt 100% an der operativ tätigen X GmbH. Der Kaufpreis beträgt EUR 2.000.000 und wird fremdfinanziert. Der jährliche Zinsaufwand beträgt EUR 100.000, der steuerliche Gewinn der erworbenen X GmbH EUR 300.000.
Bei Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen der Holding GmbH und der X GmbH wird der Zinsaufwand aus der Akquisition mit den Gewinnen der X GmbH verrechnet. Der steuerliche Gewinn beträgt daher in der Unternehmensgruppe insgesamt EUR 200.000.
Bei einem jährlichen Zinsüberhang (Zinsaufwand abzgl. Zinserträge) von EUR 3.000.000 in der Unternehmensgruppe greift die Zinsschranke, wodurch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen eingeschränkt sein kann.

Die Veräußerung von Beteiligungen in der Holding

Wenn die Holding Beteiligungen veräußert, fallen grundsätzlich 23% Körperschaftsteuer an. Ein besonderes Privileg besteht jedoch für bestimmte Beteiligungen an Auslandsgesellschaften. Beträgt die Beteiligungsquote mindestens 10% und wird die Beteiligung von der Holding seit mehr als einem Jahr gehalten, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich zur Gänze steuerfrei. Diese Steuerbegünstigung bietet eine Anreizwirkung für in- und ausländische Investor:innen, Österreich als Holdingstandort auszuwählen, obwohl Österreich ansonsten ein Hochsteuerland ist.
Der Verkauf von in- und ausländischen Beteiligungen bei natürlichen Personen wird mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% besteuert. Obwohl die Steuerbelastung in der Holding geringer erscheint, ist zu bedenken, dass der Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung noch aus der Holding ausgeschüttet wird, wenn keine Reinvestition geplant ist. Die Ausschüttung wird mit der 27,5%igen KESt besteuert, wenn natürliche Personen an der Holding beteiligt sind.

Wie kann eine Holding-Struktur neu begründet werden?

Ist eine natürliche Person unmittelbar an einer operativen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, FlexCo) beteiligt und möchte sie ihre Anteile auf eine Holding übertragen, liegt zivilrechtlich in der Regel eine Sacheinlage vor. Steuerlich stellt eine solcher Vorgang grundsätzlich eine Veräußerung dar und kann eine hohe Steuerbelastung auslösen. 

In folgenden Fällen kann der:die Gesellschafter:n die Beteiligung an der operativen Gesellschaft in die Holding grundsätzlich steuerneutral einbringen:
  1. Die Beteiligungsquote an der operativen Gesellschaft beträgt mindestens 25%.
  2. Wenn ein:e Gesellschafter:in weniger als 25% der Anteile hat, können mehrere Gesellschafter:innnen ihre Anteile in einer gemeinsamen Holding bündeln. Die Anteilsübertragungen sind jedoch nur dann steuerneutral, wenn die Holding nach der Umstrukturierung über die Mehrheit der Stimmrechte über die operative Gesellschaft verfügt.

In beiden Konstellationen ist auf eine entsprechende steuerliche Begleitung zu achten, anderenfalls das Risiko besteht, dass der Übertragungsvorgang steuerpflichtig ist.

Exit aus der Holding-Struktur

Eine Holding kann mit allen Beteiligungen verkauft werden. Das führt zu einer Steuerbelastung in Höhe von 27,5% für die verkaufende natürliche Person. Für einzelne Beteiligungen der Holding besteht die Möglichkeit, diese – unter steuerlicher Begleitung – zunächst steuerneutral aus der Holding-Struktur herauszulösen. Im Ergebnis wird diese Beteiligung dann wieder von den Gesellschafter:innen der Holding direkt gehalten.

Fazit

Die Nutzung von Holding-Strukturen bildet in der Praxis eine von vielen Möglichkeiten, steueroptimal zu agieren. Die Errichtung einer Holding ist dabei grundsätzlich ohne großen Aufwand möglich und stellt bei einem passenden Geschäftsmodell oder in der Anfangsphase eines Unternehmens eine interessante Alternative dar, um Gewinne steuerfrei anzusammeln und reinvestieren zu können und damit die Steuerbelastung gering zu halten.


Karl Stückler (Partner bei BDO) ist promovierter Jurist und Wirtschaftsinformatiker und seit mehr als 10 Jahren in der Steuerberatung tätig. Als Spezialist für Bilanzrecht, Unternehmensbesteuerung und Rechtsformgestaltung ist er regelmäßig als Fachautor und -vortragender tätig. 

Viktoria Oberrader ist Steuerberaterin und Managerin bei BDO. Mit Expertise im internationalen Steuerrecht und Konzernsteuerrecht berät sie vorwiegend größere Unternehmen und Unternehmensgruppen. Zudem ist sie als Lektorin an der Johannes-Kepler-Universität Linz und als Fachautorin tätig.