Reform der Spendenabsetzbarkeit

Am 5.7.2023 wurden im Ministerrat grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit sowie Neuerungen zur Gemeinnützigkeit beschlossen.

Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden, sondern künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen. Des Weiteren sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.

 

Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.

Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.

Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter EUR 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich EUR 1 Mio. erforderlich sein.

Auch die Umsatzgrenze von EUR 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf EUR 100.000 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können.

Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden.

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen gem. § 4b EStG soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10% auf 20% sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen gem. § 4b EStG wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen gem. § 4b EStG frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich.

Die genannten Änderungen werden voraussichtlich im Herbst 2023 vom Nationalrat beschlossen und sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Gerne informieren wir Sie nach der Beschlussfassung im Detail.

Für die Beantragung der Spendenbegünstigung werden u.a. die Statuten (Stiftungsurkunde, Satzung, Gesellschaftsvertrag) von entscheidender Bedeutung sein. Überprüfen Sie schon jetzt, ob Ihre Statuten den strengen gemeinnützigkeitsrechtlichen Formalvoraussetzungen entsprechen!

Für Ihren Statuten-Check sowie bei Fragen zur Spendenabsetzbarkeit und zum neuen Gemeinnützigkeitspaket steht Ihnen Frau Mag. Barbara Fahringer-Postl, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Expertin für Gemeinnützigkeit, zur Verfügung. 

 


 

Autor:innen: 

 

Barbara Fahringer-Postl 
barbara.fahringer-postl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1381
     

Philip Fuchs
philip.fuchs@bdo.at
+43 5 70 375 - 1138

 

 

 

 

 

 

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